Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG)

Zurzeit laufen wieder viele Gartenfreunde zu Hochform auf: Mit Rasenmähern, Freischneidern und Motorsägen gehen sie an die Arbeit – und manchem Nachbarn auf die Nerven. Wie viel Lärm wo und vor allem wann erlaubt ist, regelt eine EU-Vorschrift recht ausführlich. Der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Richtlinie zum Thema Lärm in hiesiges Recht mit dem Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) umgesetzt. Danach ist der Betrieb von Rasenmähern, Motorsägen, etc. in Wohngebieten an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.