Illegale Müllentsorgung im Gemeindewald

Unser Wald leidet in diesem Jahr nicht nur durch die Borkenkäferplage, die uns bereits viele Festmeter Holz gekostet hat; auf der Gemarkung Prosterath wurde außerdem illegal massenweise Müll entsorgt ( jede Menge Bauschutt, Zäune, alte Paletten und Bretter, Keramikwaren und Grüngut ). Ausgeprägtes Umweltbewusstsein, Weltmeister im Mülltrennen: das sind gern und häufig benutzte Attribute für die deutsche Gesellschaft. Doch die Realität sieht leider anders aus, wie die angefügten Bilder beweisen. Für einen Teil der Bevölkerung scheint es zudem zu viel des Guten, wenn man seinen Müll bei der ART abgeben muss. Und dann evtl. noch Geld dafür bezahlen? Oder auf den nächsten Abholtermin für den Sperrmüll warten? Also wirklich, was wird da einem zugemutet?!?! Dann lieber kurz in den Wald und schnell abladen – das merkt ja keiner. Schließlich will man es zu Hause sauber und piekfein haben – my home is my castle. Bei solch einem Verhalten fragt man sich wirklich, welche Kinderstube diese Menschen genossen haben. Müll bleibt Müll und hat in der freien Natur und im Wald nichts zu suchen. Ist es zu viel verlangt, dass man seinen eigenen Unrat entsorgt – und zwar ordnungsgemäß???

Hinweise auf die möglichen Verursacher dieser Schweinerei nimmt unsere Gemeinde oder die Polizei/das Ordnungsamt gerne entgegen. Schließlich muss die nun anstehende Entsorgung von der Allgemeinheit bezahlt werden.

Zur Info:
Illegale Müllentsorgung ist kein Kavaliersdelikt und wird nach Feststellung der Personalien bzw. Überführung der entsprechenden Personen mit einem Bußgeld geahndet und zur Anzeige gebracht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 Abfälle, die er nicht verwertet, oder Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage behandelt (z.B. verbrennt), lagert oder ablagert, handelt ordnungswidrig nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 des KrWG. Abfallrechtliche Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 KrWG können mit hoher Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Im Gegensatz zu den genannten Ordnungswidrigkeiten kann das unerlaubte Sammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern, Ablassen, Beseitigen oder Bewirtschaften von umweltgefährdenden Abfällen, die insbesondere eine Gefährdung der Gesundheit oder eine nachhaltige Verunreinigung der Luft oder des Bodens und des Grundwassers befürchten lassen, als unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB) strafrechtlich verfolgt werden ( Auszug aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ).

Text: Harald Schmitt     Bilder: Frau Sasse, Revierförsterin